Informationsfreiheitssatzung

Herbert Kropstat, Flurstr. 20, 91452 Wilhermsdorf Wilhermsdorf, 06.07.2020

An Herrn 1. Bürgermeister Uwe Emmert Hauptstr. 46 91452 Wilhermsdorf

Antrag: Informationsfreiheitssatzung (Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Marktgemeinde Wilhermsdorf)

Sehr geehrter Herr Bürgermeister, ich ersuche um Aufnahme des im Betreff genannten Antrags in die Tagesordnung der öffentlichen Sitzung am 17.07.2020

Jeder Bürger hat das Recht auf einen voraussetzungslosen Zugang zu Informationen, die in der öffentlichen Verwaltung vorhanden sind. Der Antragsteller muss nicht nachweisen, dass er an der Akteneinsicht ein »rechtliches Interesse« hat. Die Bundesregierung äußert sich dazu auf ihrer Homepage (bundesregierung.de) wie folgt: „Informationen von Ämtern und Behörden sollen grundsätzlich für jedermann frei zugänglich sein. ... Einzelne Bereiche wie personenbezogener Datenschutz oder geistiges Eigentum bleiben weiterhin geschützt.“ In der Bundesrepublik Deutschland gilt für Unterlagen der Bundesbehörden seit 01.01.2006 ein Informationszugangsrecht durch das Informationsfreiheitsgesetz. Bisher gibt es in Bayern, im Gegensatz zu 13 Bundesländern und fast allen Staaten der EU, kein Informationsfreiheitsgesetz. Jedoch wurde in über 80 Kommunen in Bayern, darunter z.B. Ansbach, Nürnberg und Fürth, die Informationsfreiheit per Satzung gewährleistet.

Dementsprechend haben im Bereich des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde die Gemeindebürger Akteneinsicht. In Wilhermsdorf gibt es dagegen bislang keinen Anspruch der Bürgerinnen und Bürger auf Informationsfreiheit. Gerade bei der Planung größerer Projekte ist das Informationsbedürfnis der Bürger in nicht unerheblichem Maße vorhanden. Um unter anderem die Entscheidungen des Gemeinderates bzw. des Bürgermeisters wirklich transparent zu gestalten wäre der Erlass einer Informations-/bzw. Transparenzsatzung in Betracht zu ziehen. Auch im Hinblick auf § 4 der Geschäftsordnung sowie des Schreibens des Staatsministeriums für Inneres, für Sport und Integration vom 24.09.2019 (Aktenzeichen B3-1512-30-5), würde eine derartige Satzung für Rechtssicherheit bei der Gemeinde bzw. dem Gemeinderat und dem Bürger sorgen. Außerdem würde somit ein Höchstmaß an Transparenz gewährleistet. Auch wäre das ein deutliches Zeichen dafür, dass man den Bürger an den Entscheidungen des Gemeinderates teilhaben lässt und das „Mehr.Möglich.Miteinander“ nicht nur eine Phrase ist. Eine Mustersatzung des Bündnis Informationsfreiheit für Bayern wird beilgelegt.

Beschlussvorschlag: Die Marktgemeinde Wilhermsdorf erlässt eine Informationsfreiheitssatzung. Durch die Informationsfreiheitssatzung wird ein grundsätzlicher Anspruch der Bürgerinnen und Bürger auf Zugang zu den bei den öffentlichen Verwaltungen vorhandenen Informationen geschaffen. Die Informationsfreiheitssatzung dient der demokratischen Meinungs- und Willensbildung. Sie regelt die entsprechenden Rechte und legt das nähere Verfahren fest um den freien Zugang zu vorhandenen Informationen zu gewähren.

Mit freundlichen Grüßen

Herbert Kropstat

(Gemeinderat)

Mustersatzung (Vorschlag des Bündnisses Informationsfreiheit für Bayern) In der Version für Gemeinden (mit ersten Bürgermeister), Landkreise oder Bezirke. Mustersatzung (Vorschlag des Bündnisses Informationsfreiheit für Bayern) (Vorschlag des Bündnisses Informationsfreiheit für Bayern) Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen der Gemeinde (Transparenz- und Informationsfreiheitssatzung Gemeinde) Stand: Januar 2018

§ 1 Zweck der Satzung (1) Zweck dieser Satzung ist es, die vorhandenen Informationen bei den mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung befassten Stellen der Gemeinde … (im Folgenden: Gemeinde) zur Vergrößerung von Transparenz und Offenheit der Verwaltung der Gemeinde

1.in einem Transparenzregister über ein digitales Transparenzportal nach § 4 (Transparenzpflicht) zu veröffentlichen, 2.die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zugänglichmachung nach § 5 (Informationszugang auf Antrag) zu regeln.

§ 2 Gegenstand der Satzung (1) Von der Satzung betroffen sind ausschließlich Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde. (2) Soweit Informationen 1.personenbezogene Daten betreffen, 2.in Verschlusssachen enthalten sind, 3.Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, in deren Offenbarung die oder der Betroffene nicht eingewilligt hat, oder 4.einem Berufs- oder besonderem Amtsgeheimnis unterliegen, sind sie nicht Gegenstand dieser Satzung.

§ 3 Grundsatz Jede natürliche und juristische Person hat nach Maßgabe dieser Satzung Zugang zu Informationen nach § 2.

§ 4 Transparenzpflicht Die Gemeinde soll in einem eigenen Transparenzregister über ein eigenes digitales Transparenzportal insbesondere veröffentlichen • Satzungen und Verordnungen der Gemeinde, • die Geschäftsordnung für den Gemeinderat, o Richtlinien des Gemeinderats, o gemeindliche Verwaltungsvorschriften, o Dienstanweisungen für die Gemeindeverwaltung, o den gemeindliche Aktenplan, o gemeindliche Statistiken und soweit durch die Sicherstellung des Schutzes personenbezogener Daten oder sonst rechtlich geschützter Vertraulichkeitsinteressen diese einer Veröffentlichung nicht entgegenstehen • Einladungen zu Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse nebst Tagesordnung, • Niederschriften zu öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse, • Sitzungsvorlagen zu öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse, • in öffentlichen Sitzungen gefasste Beschlüsse, • Subventions- und Zuwendungsbescheide der Gemeinde, • Rechnungsprüfungsberichte, • Haushaltspläne der Gemeinde, • Stellenpläne der Gemeinde, • Budgetpläne der Gemeinde, • Beteiligungsberichte der Gemeinde an Unternehmen in Privatrechtsform, • funktionsbezogene Organisations- und Geschäftsverteilungspläne der Gemeinde, • Tätigkeitsberichte von Beauftragten der Gemeinde, • von der Gemeinde eingeholte Gutachten, • Bauleitpläne und Landschaftspläne, • von der Gemeinde abgeschlossene Verträge.

§ 5 Informationszugang auf Antrag (1) Alle nicht bereits nach § 4 veröffentlichten Informationen sind nach Maßgabe dieser Satzung auf Antrag zugänglich zu machen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann wählen, ob ihr oder ihm von der Gemeinde Auskunft erteilt, Akteneinsicht gewährt oder die Informationsträger zugänglich gemacht werden, die die begehrten Informationen enthalten. Begehrt die Antragstellerin oder der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Der Antrag kann fernmündlich, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift gestellt werden. In dem Antrag sind die begehrten Informationen zu bezeichnen. Ist der Antrag nicht hinreichend bestimmt und lässt er nicht erkennen, auf welche Informationen er gerichtet ist, hat die auskunftspflichtige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller zu beraten. (2) Die Gemeinde beauftragt eine zentrale Stelle als Ansprechperson, bei der die Anträge nach Abs. 1 gestellt werden können. Die Gemeinde gibt öffentlich bekannt, insbesondere auf ihrem Transparenzportal, zu welchen Zeiten und wie diese Ansprechperson erreicht werden kann. Außer bei der Ansprechperson können die Anträge auch direkt bei der auskunftspflichtigen Stelle gestellt werden. Auskunftspflichtige Stelle ist die Stelle, bei der die begehrte Information erwachsen ist. Ist die angerufene Stelle nicht die auskunftspflichtige Stelle, so hat die angerufene Stelle die nach Satz 4 auskunftspflichtige Stelle zu ermitteln und an diese den Antrag unverzüglich weiterzuleiten und die Antragstellerin oder den Antragsteller darüber zu informieren. Handelt es sich um vorübergehend beigezogene Akten anderer öffentlicher Stellen, die nicht Bestandteil der eigenen Verwaltungsunterlagen werden sollen, so weist die Gemeinde auf diese Tatsache hin und nennt die für die Entscheidung über die Einsicht in diese Akten zuständige Stelle. (3) Informationen im Sinne dieser Satzung sind alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern bei der auskunftspflichtigen Stelle vorhandenen Informationen nach Maßgabe des § 2. (4) Wenn der Antragstellerin oder dem Antragsteller Akteneinsicht gewährt wird, stellt die Gemeinde während der Öffnungszeiten ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten dafür zur Verfügung und gestattet die Anfertigung von Notizen. (5) Die Gemeinde kann die Antragstellerin oder den Antragsteller auf die Veröffentlichung in ihrem digitalen Transparenzportal verweisen.

§ 6 Bearbeitung des Antrags (1) Die Gemeinde macht die Informationen innerhalb von einem Monat zugänglich. (2) Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs zu Informationen hat innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. (3) Soweit die Komplexität der begehrten Informationen dies rechtfertigt, kann die Frist des Abs. 1 um bis zu zwei Monate verlängert werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Fristverlängerung und deren Gründe schriftlich zu informieren.

§ 7 Schutz öffentlicher Belange, der Rechtsdurchsetzung und des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses (1) Die Transparenzpflicht nach § 4 und der Informationszugang auf Antrag nach § 5 bestehen nicht, soweit und solange 1. die Preisgabe der Informationen dem Wohl des Bundes, des Landes oder der Gemeinde Nachteile bereiten würde, 2. die begehrten Informationen nach einem Gesetz geheim gehalten werden müssen, 3. durch die Bekanntgabe der Informationen die Durchführung eines anhängigen Gerichtsverfahrens, eines Strafverfahrens, eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, Disziplinarverfahrens, eines Verwaltungsverfahrens, der Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder der Erfolg von bevorstehenden behördlichen Maßnahmen, von ordnungsbehördlichen Anordnungen oder Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung sowie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der betroffenen Behörde gefährdet werden könnte, 4. durch die Veröffentlichung von Entwürfen von Entscheidungen sowie den Arbeiten und Beschlüssen für ihre unmittelbare Vorbereitung der Erfolg der behördlichen Entscheidung gefährdet werden könnte, 5. es sich um Protokolle vertraulicher Beratungen handelt, 6. sich der Inhalt der Information auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen bezieht, 7. das Bekanntwerden des Inhalts der Information die Funktionsfähigkeit der Verwaltung der Gemeinde beeinträchtigt oder 8. es sich um Informationen handelt, die ausschließlich Bestandteil von Vorentwürfen und Notizen sind, die nicht Bestandteil des Vorgangs werden sollen und alsbald vernichtet werden. (2) Informationen, die nach Abs. 1 vorenthalten worden sind, sind jedoch spätestens und unverzüglich nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zugänglich zu machen. Dies gilt bei vertraulichen Beratungen nur für Ergebnisprotokolle.

§ 8 Trennungsprinzip Wenn nur Teile der begehrten Information den Schutzbestimmungen nach dieser Satzung unterliegen, werden die übrigen Teile der Antragstellerin oder dem Antragsteller zugänglich gemacht.

§ 9 Informationsfreiheitsbeauftragte oder Informationsfreiheitsbeauftragter der Gemeinde (1) Die Gemeinde bestellt eine Informationsfreiheitsbeauftragte oder einen Informationsfreiheitsbeauftragten. An die Informationsfreiheitsbeauftragte oder den Informationsfreiheitsbeauftragten kann sich jede Person wenden, die der Ansicht ist, dass ihre von dieser Satzung gewährten Rechte nicht oder nicht vollständig beachtet worden sind. Auf die Möglichkeit der Anrufung der oder des Informationsfreiheitsbeauftragten hat die nach § 5 Abs. 2 Satz 4 auskunftspflichtige Stelle hinzuweisen. Weitere Rechte der Person bleiben durch die Anrufung der oder des Informationsfreiheitsbeauftragten unberührt. (2) Im Fall des Abs. 1 Satz 2 hat die oder der Informationsfreiheitsbeauftragte das Recht sich direkt an die erste Bürgermeisterin oder den ersten Bürgermeister zu wenden. Sie oder er veröffentlicht über die Art und Weise der Umsetzung dieser Satzung einen Tätigkeitsbericht. Gibt es in der Gemeinde eine behördliche Datenschutzbeauftragte oder einen behördlichen Datenschutzbeauftragten, soll diese oder dieser mit der Aufgabe betraut werden.

§ 10 Kosten (1) Für Tätigkeiten aufgrund dieser Satzung werden Gebühren erhoben. (2) Für die Übermittlung von Informationen über Kommunikationsnetze in elektronischem Format und die Gewährung unmittelbaren Zugangs zu Informationen werden keine Auslagen erhoben. Dies gilt auch für die Erstellung und Übermittlung von bis zu zehn schwarz-weiß-Duplikaten in DIN A4- und/oder DIN A3-Format oder die Erstellung einer Reproduktion von verfilmten Akten oder die Weitergabe einzelner Daten in verkörperter elektronischer Form. Soweit die Antragstellerin oder der Antragsteller die Bereitstellung der Informationen in einer anderen Form oder in einem über Satz 2 hinausgehenden Umfang wünscht, hat sie oder er der Gemeinde die hierfür tatsächlich entstehenden angemessenen Kosten zu ersetzen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist auf diese Pflicht zur Kostentragung und die Höhe der Kosten vorab hinzuweisen. (3) Auf Antrag kann von der Erhebung der Kosten gemäß Abs. 2 Satz 3 aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise abgesehen werden.

§ 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am …. in Kraft.

Diese Mustersatzung im Quelltext auch auf github.com/informationsfreiheit/mustersatzung/. © 2020 Bündnis Informationsfreiheit für Bayern Powered by WordPress Hoch ↑